Satzung des AICB e.V.

Satzung des AICB e.V.

  1. Der Verein führt den Namen "Association of Independent Certification Bodies (AICB) e.V.".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

  3. Der Verein wurde für einen unbestimmten Zeitraum gegründet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist ein eingetragener Verein.

Im Folgenden wird der Begriff „zertifizieren“ vereinfachend verwendet für „Zertifizieren von Managementsystemen“ und „Zertifizieren von Produkteigenschaften“.

Der AICB e.V. fördert unabhängigen Organisationen, die Managementsysteme zertifizieren bzw. Zertifikate zu Produkteigenschaften ausstellen. Der AICB beschränkt sich dabei auf den gesetzlich nicht geregelten Bereich, in dem Managementsysteme bzw. festgelegte Vorgehensweisen vorgeschrieben oder von Kunden erwünscht sind, aber eine Zertifizierung vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben ist.

Darüber hinaus müssen die Organisationen bei Ihren Zertifizierungstätigkeiten den Schwerpunkt auf die individuelle Entwicklung und Innovationsfähigkeit von Unternehmen setzen und dürfen nicht Formalismen und Bürokratismus in den Vordergrund stellen. Es wird erwartet, dass Zertifizierungen dieser Organisationen einen Mehrwert für Unternehmen schaffen und sich dadurch deutlich von üblichen Zertifizierungen abheben. Der Aufbau und die Zertifizierungstätigkeiten dieser Organisationen müssen sich an die einschlägigen aktuellen Normen anlehnen.

Der AICB e.V. möchte gemäß seinen Leitsätzen einen Beitrag leisten, das Zertifizierungswesen zum Nutzen der Unternehmen zu entwickeln und bestehende Vorurteile gegen Zertifizierungen abzubauen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des AICB e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des AICB e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein AICB e.V. fördert im Sinne der einschlägigen Normen Zertifizierungsgesellschaften, die überwiegend im Mittelstand zertifizieren, soweit sie normgerecht und nach den AICB-Leitsätzen arbeiten.

  2. Der Verein AICB e.V. zeichnet Unternehmen aus, die besondere Qualität liefern.

  3. Der Verein AICB e.V. organisiert Veranstaltungen zu Vergabe von Qualitätspreisen.

  4. Der Verein AICB e.V. fördert den Austausch zwischen Unternehmen, die besondere Qualität liefern.

  5. Der Verein AICB e.V. unterstützt die Lehre an Schulen und Hochschulen bei

    • der Gestaltung von Lehrveranstaltungen durch die Lehrenden
    • der Orientierung von Studierenden hinsichtlich Qualität

  6. Der Verein AICB e.V. erstellt Leitlinien zur Erzeugung von besonderer Qualität.

Ordentliche Mitglieder im AICB können sein:

  • Zertifizierende Organisationen, die aufgrund ihrer besonderen Art der Zertifizierung zum Wohle der Unternehmen vom AICB e.V. ausgezeichnet wurden,
  • Unternehmen und Personen, die aufgrund ihrer besonderen Qualität vom AICB e.V. ausgezeichnet wurden, sowie
  • engagierte Personen, die sich um den AICB e.V. verdient machen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des AICB e.V..

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  1. Die Mitgliedschaft kann frühestens mit der Auszeichnung durch den AICB e.V. beginnen.

  2. Ausgezeichnete zertifizierende Organisationen, Unternehmen und Personen verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn die Auszeichnung durch den AICB e.V. aberkannt wird. Gründe für die Aberkennung sind Verstöße gegen die Regeln des AICB e.V. sowie vereinsschädigendes Verhalten.

  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft ist nachzuweisen.

  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der vom Vorstand unterzeichneten Aufnahmeerklärung.

  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Austrittsfrist zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim 1. Vorsitzenden des Vereins maßgebend.

  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Bei entsprechender Beschlußfassung steht dem auszuschließenden Mitglied kein Stimmrecht zu.

  7. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von 4 Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet eine erneute Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

  8. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt. Jede im AICB e.V. vertretene Organisation hat nur eine Stimme. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

Jedes Mitglied hat

  • seinen Mitgliedsbeitrag zu erbringen
  • das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Verwirklichung der Vereinsaufgaben mitzuwirken.

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Dem AICB e.V. stehen für seine satzungsmäßigen Zwecke folgende Mittel zur Verfügung:

  1. Beiträge der Mitglieder. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Aufnahmegebühren
  3. Vermögen und seine Erträge
  4. Erträge aus Ergebnissen der AICB e.V.-Arbeit

Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Sie werden am ersten Werktag des Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten, zahlen den Mitgliedsbeitrag ab dem zurückliegenden Jahreswechsel.

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

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  1. Der Vorstand zählt mindestens drei persönliche Mitglieder (keine Organisation) und besteht aus:

    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter und Schriftführer
    3. dem Kassierer

  2. Mitglieder des Vorstandes können nur persönliche Vereinsmitglieder sein.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

  4. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Beide vertreten den Verein einzeln. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftliche Aufzeichnungen gefertigt werden.

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  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder einzuberufen.

    Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
    2. Entlastung des Gesamtvorstandes
    3. Neuwahl des Vorstandes
    4. die Beschlussfassung über den Etat
    5. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern
    6. Ausschluss eines Mitgliedes und Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft.
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderung
    8. Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
    9. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

  3. Wahlen und Beschlüsse

    1. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    2. Für Wahlen sind Wahlausschüsse mit mindestens einer Person, die von der Versammlung zu berufen ist, zu bilden.
    3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung entsprechend Punkt 1 ordnungsgemäß erfolgt ist.
    4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
    5. Enthaltungen und leere Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Mehrheit bei allen Abstimmungen und Wahlen als ungültige Stimmen zu behandeln.
    6. Erhält bei Wahlen kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen; dies gilt auch bei Stimmengleichheit.
    7. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.
  4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

  6. Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

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Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes, können durch den Vorstand Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt.

Die Arbeitgruppe untersteht dem Vorstand. Die Arbeitsgruppe fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

Über die Tätigkeit der Arbeitgruppe sollen Aufzeichnungen geführt werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9, Ziff. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederver-sammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§ 47 ff).

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, vorzugsweise die SOS-Kinderdörfer e.V. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für soziale Zwecke.

München, den 26.3.2014